Und wenn doch etwas nicht wie gewünscht läuft? Der Umgang mit unerwünschten und schweren unerwünschten Ereignissen in klinischen Prüfungen

Bei klinischen Prüfungen mit Medizinprodukten ist es wichtig, unerwünschte Ereignisse wie medizinische Probleme oder Verletzungen bei allen Teilnehmenden genau zu beobachten, zu dokumentieren bzw. zu melden. Diese Ereignisse können schwerwiegend sein, wie zum Beispiel Tod, lebensbedrohliche Erkrankungen oder bleibende Körperschäden. Sie können auch Auswirkungen auf den Fötus haben.

Sorgfältige Überwachung und Berichterstattung sind gesetzliche Anforderungen, die der Sponsor der klinischen Prüfung erfüllen muss und bieten allen Beteiligten, einschließlich den Teilnehmenden, Anwendern und anderen Personen, zusätzlichen Schutz und Sicherheit.

In der Verordnung (EU) 2017/745 (MDR) werden unerwünscht und schwere unerwünschte Ereignisse (Art. 2, (57 und 58)) definiert.

Ein "unerwünschtes Ereignis" (engl. adverse event, AE) ist ein negativer medizinischer Vorfall, eine unerwartete Krankheit oder Verletzung oder negative klinische Symptome bei Personen, die an einer klinischen Studie teilnehmen, die das Prüfprodukt verwenden, auch wenn sie nicht direkt mit dem Prüfprodukt zusammenhängen.

Ein "schwerwiegendes unerwünschtes Ereignis" (engl. serious adverse event, SAE) ist ein unerwünschtes Ereignis, das eine der folgenden Auswirkungen hatte:

a) Tod,

b) eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands von Studienteilnehmenden, die zu einer der folgenden Konsequenzen führte:

i) lebensbedrohliche Krankheit oder Verletzung,

ii) dauerhafte körperliche Schädigung oder bleibende Beeinträchtigung einer Körperfunktion,

iii) stationäre Behandlung oder Verlängerung des stationären Aufenthalts,

iv) medizinischer oder chirurgischer Eingriff zur Verhinderung einer lebensbedrohlichen Erkrankung oder Verletzung oder zur Vermeidung bleibender körperlicher Schäden oder Beeinträchtigungen,

v) chronische Erkrankung,

c) Gefährdung des ungeborenen Kindes, Tod des Fötus oder angeborene körperliche oder geistige Beeinträchtigungen oder Geburtsfehler.

Gemäß Art. 80 der (EU) 2017/745 (MDR) in Verbindung mit § 64 (1) des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) müssen alle unerwünschten Ereignisse, die im klinischen Prüfplan als wichtig für die Bewertung der Studienergebnisse festgelegt wurden, vollständig aufgezeichnet werden. Dies umfasst auch alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse sowie Produktmängel, die unter ungünstigen Bedingungen zu schwerwiegenden unerwünschten Ereignissen hätten führen können. Darüber hinaus müssen neue Erkenntnisse zu diesen Ereignissen gemeldet werden. Der Sponsor ist verpflichtet, sofort alle schwerwiegenden unerwünschten Ereignisse, die möglicherweise mit dem Prüfprodukt in Zusammenhang stehen, sowie Produktmängel, die zu solchen Ereignissen hätten führen können, den Mitgliedstaaten zu melden, in denen die klinische Prüfung durchgeführt wird. Diese Meldung muss über das in Artikel 73 genannte elektronische System erfolgen und umfasst auch alle neuen Erkenntnisse zu diesen Ereignissen.

Außer bei den sog. sonstigen klinischen Prüfungen bzw. klinischen Prüfungen nach Inverkehrbringen (nach § 47 (3) MPDG) sind die Melde- und Mitteilungspflichten (§ 64 MPDG) in Abhängigkeit von der Schwere, dem möglichen Kausalzusammenhang mit dem Prüfprodukt oder einem Element aus der klinischen Prüfung, bzw. mit einem Produktmangel der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch zu melden. Die Meldepflichten und -fristen hängen ab von den Vorgaben der Europäischen MDCG 2020-10/1 Rev 1, der "Leitlinie zur Sicherheitsberichterstattung bei klinischen Prüfungen" (engl. Guidance on safety reporting in clinical investigations) der Medical Device Coordination Group (MDCG) in der jeweils aktuellen Fassung.

Die Formulare hierzu finden sich u. A. auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

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